Mit Krankentaggeldversicherung

Ihre Mitarbeitenden sind bei einer Krankentaggeldversicherung versichert und die Absenz ist krankheitsbedingt.

Als Arbeitgeber/in müssen Sie sich zunächst ein genaues Bild darüber machen, ob Sie Ihre Mitarbeiterin/ihren Mitarbeiter voraussichtlich wieder an ihrem Arbeitsplatz einsetzen können. Ein Gespräch mit der/dem Betroffenen und allenfalls mit der Ärztin/dem Arzt ist daher sinnvoll. Beachten Sie, dass Sie dabei nicht nach Diagnosen fragen dürfen. Um den Austausch zwischen den Arbeitgebenden und den medizinischen Fachpersonen zu vereinfachen, können Betroffene ihre Ärztin/ihren Arzt entsprechend bevollmächtigen.

Erläutern Sie der Ärztin/dem Arzt die Anforderungen am Arbeitsplatz. Und fragen Sie danach, ob und falls ja, wann und unter welchen Bedingungen ein beruflicher Wiedereinstieg möglich ist.

Beziehen Sie Ihre Krankentaggeldversicherung wie vereinbart in diesen Prozess ein.

Antworten auf häufige Fragen

Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Absenzen aufgeführt.
 

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie eine entsprechende Fallbesprechung einfordern oder allenfalls selbst organisieren. Teilnehmende:

  • Betroffene Person
  • Stellen und Institutionen, die dazu beitragen, dass der berufliche Wiedereinstieg gelingt (Krankentaggeldversicherer, IV-Stelle, behandelnde Ärztinnen und Ärzte usw.)

Ziel ist es, mit allen Beteiligten das weitere Vorgehen zu klären und zu koordinieren. Weiter gilt es, die Fallführung sowie nächsten Massnahmen festzuhalten. Stellen Sie sicher, dass alle Ansprechpartner sowie deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen bekannt sind.

Der Krankentaggeldversicherer beurteilt seine Leistungspflicht aufgrund von medizinischen und weiteren Unterlagen, nachdem er von Ihnen die Krankmeldung erhalten hat. In der Regel erfahren Sie rasch, ob der Versicherer Ihren Antrag auf Krankentaggeld anerkennt.

Zusätzlich bieten viele Versicherer weitere Dienstleistungen im Bereich Früherkennung und Arbeitsplatzerhalt an. Der Versicherer engagiert sich damit für eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Partnern. Er kann betroffene Mitarbeitende zudem zu einer Anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle auffordern und ein Case Management einsetzen. Die betroffene Person profitiert dabei von gezielten Massnahmen zur medizinischen und beruflichen Stabilisierung.

Das Gesetz sieht eine Lohnfortzahlung für eine «angemessene Dauer» vor, mindestens aber für drei Wochen. Mit jedem Arbeitsjahr steigt der Anspruch. Die Gerichte in der Schweiz haben sich auf keine bestimme Dauer geeinigt. Was angemessen ist, bemisst sich entweder nach der Basler, der Berner oder der Zürcher Skala. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Ferien dürfen grundsätzlich nicht gekürzt werden. Erst wenn jemand mehr als zwei Monate krank ist, können Arbeitgebende den Ferienanspruch für den zweiten und für jeden weiteren vollen Monat um je einen Zwölftel kürzen.

Eine Erwähnung der Krankheit im Arbeitszeugnis ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nämlich dann, wenn die Krankheit in direktem Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit stand und Auslöser für die Kündigung war. 

Eine IV-Anmeldung ist dann sinnvoll, wenn

  • Sie beim Arbeitsplatzerhalt die Unterstützung der IV-Stelle benötigen,
  • Leistungen der IV zur Eingliederung geprüft werden sollen,
  • die betroffene Person am bisherigen Arbeitsplatz voraussichtlich nicht wieder eingesetzt werden kann.

Beachten Sie, dass eine Anmeldung bei der IV nur von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter selbst vorgenommen werden kann. Sie dürfen dabei aber Unterstützung anbieten. Haben Sie eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, wird diese die IV-Anmeldung veranlassen, wenn sie sinnvoll ist. Arbeitgebende werden direkt darüber informiert.

Das Formular für eine Anmeldung bei der IV finden Sie hier, die zuständige IV-Stelle hier

Es gibt zahlreiche Leistungen der IV, die den Arbeitsplatzerhalt unterstützen – zum Beispiel Beratungsleistungen, Hilfe bei Anpassungen am Arbeitsplatz oder Ausbildungskurse. Ist ein Arbeitsplatzerhalt nicht realistisch, prüfen die IV-Stellen eine berufliche Neuorientierung und bereiten diese gegebenenfalls vor. Ist eine berufliche Eingliederung nicht (mehr) möglich, klärt die IV den Rentenanspruch der betroffenen Person ab.

Nachdem die IV-Anmeldung durch Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter erfolgt ist, erhalten Sie von der zuständigen IV-Stelle einen „Arbeitgeberfragebogen“. Der Fragebogen hilft der IV, die Situation zu beurteilen. Deshalb sollten Sie den Fragebogen umgehend, spätestens innerhalb von 10 Tagen, vollständig ausgefüllt an die IV-Stelle zurückschicken.

Weiter sollten Sie der IV-Stelle alle relevanten Informationen zu bisherigen Massnahmen zukommen lassen. Das können Informationen/Unterlagen zu Arbeitsversuchen, Anpassungen am Arbeitsplatz oder bereits eingeleitete Umplatzierungs-/Umschulungsmassnahmen sein.

Geben Sie zudem unbedingt an, wenn Sie ein Gespräch mit der IV-Stelle wünschen.

Den Arbeitgeber-Fragebogen der IV finden Sie hier.

Das Gespräch dient in erster Linie dem Arbeitsplatzerhalt. Dabei wird auch Ihr Unterstützungsbedarf erhoben. Seien Sie möglichst kooperativ und offen. Bringen Sie Ihre Ideen zur Wiederaufnahme der Arbeit der betroffenen Person ein. Geben Sie Auskunft darüber, ob Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter behalten können und wollen. Besprechen Sie gemeinsam vorgängig Ihre Strategie.

Je nach Situation werden zusätzliche Partner zur Klärung und Koordination des weiteren Vorgehens beigezogen – etwa weitere arbeitgeberseitige Vertretungen, Vertretungen von Versicherern (Krankentaggeldversicherung, Pensionskasse) oder Ärztinnen resp. Ärzte.

Das Gespräch (auch „Roundtable“ genannt) wird von der IV organisiert. Sie lädt alle relevanten Stellen und Institutionen ein und bereitet das Gespräch vor, indem sie die erforderlichen Informationen zusammenstellt.

Im Gespräch setzen Arbeitgebende, IV-Stelle und Krankentaggeldversicherer schliesslich gemeinsam fest, wer die berufliche Eingliederung mit Ihrer Mitarbeiterin/Ihrem Mitarbeiter koordiniert. Zudem werden die Massnahmen bestimmt, die den Arbeitsplatzerhalt und/oder die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person fördern sollen. Die Verantwortlichkeiten, die Kostenbeteiligungen und die Kommunikationswege werden dabei verbindlich geklärt.

Die IV-Stelle unterstützt zunächst alle Massnahmen, die Mitarbeitende zurück an den Arbeitsplatz bringen. Besonders wichtig ist es deshalb, dass Sie der IV folgende Informationen/Unterlagen zustellen (sofern Sie diese nicht bereits dem Arbeitgeber-Fragebogen beigefügt haben):

  • bereits durchgeführte Arbeitsversuche
  • vorgenommene Anpassungen am Arbeitsplatz
  • eingeleitete Umplatzierungs-/Umschulungsmassnahmen
  • weitere Massnahmen, die Sie umgesetzt oder angedacht haben

Sie finden für Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ihrem Unternehmen keine passende Stelle und müssten diesem kündigen oder haben bereits gekündigt? Bei dieser Ausgangslage besprechen Sie das weitere Vorgehen mit der zuständigen IV-Stelle und der betroffenen Person, damit es nicht zu einer Ausgliederung kommt. Zeigen Sie auf, dass Sie bereits verfügbare Möglichkeiten geprüft haben und fragen Sie nach Unterstützung.

Bitte informieren Sie die bis dahin involvierten Versicherer über die Kündigung (Krankentaggeldversicherer, IV-Stelle, Vorsorgeeinrichtung/Pensionskasse).

Auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung, erfahren Sie mehr.

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Danach gilt im 1. Arbeitsjahr ein Kündigungsschutz von 30 Tagen, ab dem 2. bis und mit 5. Jahr ein Schutz von 90 Tagen und ab dem 6. Jahr eine Karenzfrist von 180 Tagen. Danach ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich – auch wenn die Krankheit noch andauert.

Missbräuchlich ist eine Kündigung, die ausschliesslich wegen einer Krankheit ausgesprochen wird – ohne dass diese die Arbeitsleistung beeinträchtigt. Verschlechtert sich die Leistung durch das Leiden aber, ist eine so begründete Kündigung zulässig.

Ohne Krankentaggeldversicherung

Ihre Mitarbeitenden sind nicht versichert bei einer Krankentaggeldversicherung; die Absenz ist aber krankheitsbedingt.

Für Sie als Arbeitgeber/in ist es wichtig, sich zunächst ein genaues Bild darüber zu machen, ob Sie Ihre Mitarbeiterin/Ihren Mitarbeiter voraussichtlich wieder an ihren/seinem Arbeitsplatz einsetzen können. Um das beurteilen zu können, ist ein Gespräch mit der betroffenen Person und eventuell mit ihrer/ihrem behandelnden Ärztin/Arzt sinnvoll. Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich nicht nach Diagnosen fragen dürfen. Zur Vereinfachung des Austausches können Sie sich von Ihrer Mitarbeiterin/Ihrem Mitarbeiter eine Vollmacht unterzeichnen lassen.

Erläutern Sie der Ärztin/dem Arzt die Anforderungen am Arbeitsplatz. Fragen Sie danach, ob und falls ja, wann unter welchen Bedingungen ein beruflicher Wiedereinstieg möglich ist.

Antworten auf zentrale Fragen

Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit Absenzen aufgrund eines versicherten Unfalls oder einer Berufskrankheit aufgeführt.

 

Der Unfallversicherer prüft den Fall und informiert Sie und betroffene Mitarbeitende über die Leistungsansprüche. Diese Rückmeldung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Tagen.

Sollte zu diesem frühen Zeitpunkt bereits feststehen, dass eine IV-Anmeldung sinnvoll ist, veranlasst der Unfallversicherer eine IV-Anmeldung (durch die betroffene Person). Sie erhalten eine entsprechende Information. Während des Unfallverlaufes übernimmt der Unfallversicherer eine aktive Rolle in der Fallführung, d.h. er koordiniert permanent mit allen Beteiligten, leitet die notwendigen Schritte ein und informiert Sie regelmässig über den Stand bzw. bleibt mit Ihnen in Kontakt. Dies bis zum Abschluss des Falles oder bis zum Ende seiner Zuständigkeit. Der Unfallversicherer informiert Sie über die Abschlussformalitäten und nimmt die Begleitung in eine allfällige Anschlusslösung (bspw. Übergabe an die Krankenkasse).

Überlegen Sie sich, welches sowohl für Sie als auch die betroffene Person langfristig eine gute Lösung ist. Die zuständige IV-Stelle oder Ihr Krankentaggeldversicherer unterstützt Sie dabei.

Eine erfolgreiche Rückkehr an den Arbeitsplatz kann sich positiv auf das Betriebsklima auswirken. Sie zeigt Ihre Wertschätzung den einzelnen Mitarbeitenden gegenüber – dies fördert das Vertrauen aller Mitarbeitenden in Sie und stärkt deren Bindung zu Ihrem Unternehmen.

Instrumente

Erteilung einer Vollmacht zum Austausch von Informationen zur Arbeitsplatzerhaltung